Satzung

 

des Vereins akademischer Holzingenieure an der Technischen Universität Dresden e. V.


§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Verein akademischer Holzingenieure an der Technischen Universität Dresden“. Er ist im Vereinsregister einzutragen und führt nach seiner Eintragung im Vereinsregister den Zusatz „e. V.“.

(2) Sitz des Vereins ist Dresden.


§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung eines Kooperationsnetzwerkes der Absolventen der Professur Holztechnik und Faserwerkstofftechnik an der Technischen Universität Dresden und die ideelle und materielle Förderung von Lehre und Forschung auf dem Gebiet der Holztechnologie und verwandter Bereiche an selbiger Professur. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Förderung einer Kontaktbörse für die Absolventen der Professur Holztechnik und Faserwerkstofftechnik an der Technischen Universität Dresden,
- Verbreitung von Informationen an Schüler und Auszubildende in voruniversitären Bereichen über das Studium der Holztechnik und Faserwerkstofftechnik sowie über Berufschancen,
- Förderung des Studenten- und Wissenschaftleraustauschs,
- Anregungen und Förderung von Forschungsaufgaben und studentischen Arbeiten sowie Diskussion über laufende Forschungsvorhaben,
- wissenschaftlichen Gedankenaustausch zwischen Forschung und Praxis,
- Förderung der Ausbildung durch Finanzierung bzw. Mitfinanzierung von Materialien und Geräten für die Lehre (für die Durchführung von Exkursionen),
- Förderung und Unterstützung von sehr begabten Studenten und jungen Wissenschaftlern zur Sicherung von qualifiziertem Nachwuchs,
- Förderung der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen und ihre Weitergabe an die Praxis zur schnellen Nutzung,
- finanzielle Unterstützung von Forschungsvorhaben, die nicht oder nur teilweise durch öffentliche Mittel finanziert werden, wobei Kosten für Anlagen, Maschinen, Geräte sowie Personal übernommen werden können.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig und er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Technische Universität Dresden, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die in Abs. 1 und 2 festgelegten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.

(6) Alle Inhaber von Ämtern im Verein sind ehrenamtlich tätig. Auslagen können erstattet werden, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. Entscheidungen hierüber trifft der Vorstand.


§ 3 Mitgliedsarten und Mitgliedschaft

(1) Dem Verein können angehören:
- ordentliche Mitglieder,
- außerordentliche Mitglieder wie
   • Ehrenmitglieder,
   • Fördermitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder des Vereins können volljährige natürliche Personen sowie juristische Personen und Unternehmen werden, deren Tätigkeit oder fachliches Interesse im Zusammenhang mit der Holztechnik und Faserwerkstofftechnik steht. Juristische Personen und Unternehmen haben den Namen ihres Vertreters im Verein dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

(3) Die ordentliche Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand erworben. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

(4) Die ordentliche Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und Ausübung der den Mitgliedern in der Mitgliederversammlung zustehenden Rechte.

(5) Ehrenmitglieder können volljährige natürliche Personen sowie juristische Personen und Unternehmen werden, die sich besondere Dienste um den Verein bzw. im Sinne der Vereinsziele erworben haben. Die Ernennung zum Ehrenmitglied kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit und haben dieselben Rechte wie Vollmitglieder.

(6) Fördermitglieder können volljährige natürliche Personen sowie juristische Personen und Unternehmen werden, die den Verein bzw. dessen satzungsmäßige Ziele unterstützten möchten.
- Fördermitglieder können an allen Aktivitäten des Vereins teilhaben.
- Gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung haben Fördermitglieder das Recht, Anträge zu stellen.
- Auf Mitgliederversammlungen haben Fördermitglieder ein Rede- und Antragsrecht, jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht.
- Ergänzend zu den hier genannten Regelungen kann der Vorstand Beitrittsbedingungen für Fördermitglieder beschließen.

(7) Jedes stimmberechtigte Mitglied - unabhängig ob natürliche bzw. juristische Person oder Unternehmen - hat nur eine Stimme in der Mitgliederversammlung.

(8) Die Mitgliedschaft endet durch den Tod bzw. Auflösung bei juristischen Personen und Unternehmen, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Austritt aus dem Verein. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.

(9) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der 2. Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angekündigt wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.


§ 4 Beiträge

Die Mitglieder leisten Jahresbeiträge. Der Mindestbeitrag wird vom Vorstand in einer Beitragsordnung festgelegt. Darüber hinaus ist es den Mitgliedern überlassen, mit welchem Betrag sie den Verein finanziell unterstützen.


§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand.


§ 7 Mitgliederversammlung

(1) In jedem Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung als Präsenz- oder Online-Veranstaltung durchgeführt werden. Diese soll möglichst in den ersten sechs Monaten des Kalenderjahres stattfinden. Die Mitglieder werden unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens drei Wochen vorher in Textform z. B. per Brief oder E Mail eingeladen.

(2) Eine Online-Mitgliederversammlung muss in einem virtuellen Meeting-Raum stattfinden, welcher ausschließlich für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und gesondertem, einmalig gültigem Passwort zugänglich seien darf.

(3) Das Passwort ist jedem einzelnen Mitglied unmittelbar vor der Versammlung, maximal 3 Stunden davor bekannt zu geben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene E Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder, die über keine E-Mail-Adresse verfügen, erhalten das Passwort per Brief an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes zwei Tage vor der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied ist verpflichtet, seine Legitimationsdaten und das Passwort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.

(4) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn der zehnte Teil der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Falle sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vorher einzuladen.

(5) Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung ist der Vereinsvorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende und im Falle der Verhinderung beider ein anderes Vorstandsmitglied.

(6) Jedes Mitglied kann durch schriftliche Vollmacht sein Stimmrecht auf ein anderes Mitglied übertragen.

(7) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Rechenschaftslegung des Vorstandes,
- Jahresabrechnung und Vorlage des Revisionsberichtes der Kassenprüfer,
- Entlastung des Vorstandes,
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes nach Ablauf von deren Amtszeit,
- Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, auf zwei Jahre,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes,
- Beschlussfassung über Änderungen des Vereinszwecks und der Satzung,
- Beschlussfassung über eine etwaige Auflösung des Vereins.

(8) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung genügt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(9) Abstimmungen und Wahlen können auf Beschluss des Vorstandes auch unabhängig von der Mitgliederversammlung erfolgen. Dazu werden die Beschlussvorlage(n) oder Wahlunterlagen allen stimmberechtigten Mitgliedern in Textform z. B. per Brief oder E-Mail mit Vorgabe einer angemessenen Frist zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen.

(10) Auf Beschluss des Vorstandes kann auch eine Kombination vorgenannter Verfahren erfolgen.

(11) Für Beschlüsse, die eine Änderung der Satzung betreffen, ist eine Zweidrittelmehrheit, für einen Beschluss über die Auflösung des Vereins eine Dreiviertelmehrheit
- der zur Mitgliederversammlung anwesenden
- bzw. bei schriftlichen Abstimmungen aller
stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

(12) Bei Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins abändern, ist vor ihrer Durchführung die Genehmigung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.

(13) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Geschäftsführer,
- dem Schatzmeister und
- dem Schriftführer.

(2) Die sich zur Wahl stellenden Kandidaten werden bei der Mitgliederversammlung in vorstehender Reihenfolge nacheinander in ihre Ämter gewählt, wobei für jedes Amt eine separate Abstimmung zu erfolgen hat.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(4) Bis zur Neuwahl des Vorstandes bleibt der bisherige Vorstand im Amt. Wenn während der Amtsdauer ein Vorstandsmitglied durch Tod oder andere Gründe ausscheidet, so ist der Vorstand berechtigt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung aus den Vereinsmitgliedern ein Vorstandsmitglied zu berufen.

(5) Bei Beschlüssen des Vorstandes müssen mehr als 50 % der Vorstandsmitglieder anwesend sein.

(6) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(7) Der Verein wird sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

(8) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, ihm obliegen die Verwaltung und die Entscheidung über die Verwendung der Vereinsmittel, welche für den Betrieb des Vereins und seiner Internetpräsenzen, selbst organisierte Veranstaltungen, die Auslobung des Herbert-Flemming-Preises, die Anmietung von Beförderungsmitteln (z. B.: Busse) sowie die Teilnahme an Messen, selbst treffen. Bei der darüber hinausgehenden finanziellen Förderung und Unterstützung der unter § 2 genannten Zwecke ist ab einem Wert, der ein Drittel der jährlichen Beitragseinnahmen des VAH übersteigt, vorher die Zustimmung der Vereinsmitglieder einzuholen. Diese gilt als erteilt, wenn mindestens zwei Drittel der abstimmenden Mitglieder ihr positives Votum bekundet haben. Die Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben des Vereins obliegt dem Schatzmeister.


§ 9 Haftung des Vereins

(1) Für Verpflichtungen des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die Haftung des Vorstandes ist auf vorsätzliche oder grobe Fahrlässigkeit begrenzt.


§ 10 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.


Vorstehende Satzung des Vereins akademischer Holzingenieure an der Technischen Universität Dresden wurde auf der Mitgliederversammlung vom 16. Juni 2023 beschlossen.